Einschränkungen der Anbietpflicht bei Eigenbedarf
Dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.12.2016 (Az. 67 S 323/16) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Vermieter eines Mehrfamilienhauses in Berlin einem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt hatte. Der Mieter widersprach der Kündigung und führte an, ihm sei – zusätzlich zur mit der Kündigung angebotenen Alternativwohnung - eine kurz nach Ablauf der Kündigungsfrist freigewordene weitere Alternativwohnung im selben Haus nicht angeboten worden.
Das Gericht bejaht den Räumungsanspruch und führt zunächst aus, dass die Entscheidung des Vermieters, den Platzbedarf des nahen Angehörigen zu beschränken, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu respektieren sei. Der Umstand, dass die Alternativwohnung 20 qm größer als die Wohnung des gekündigten Mieters ist, sei daher ohne Bedeutung. Der Vermieter könne nicht darauf verwiesen werden, seinen Eigenbedarf in der größeren Wohnung zu verwirklichen.
Auch ein Verstoß gegen die Anbietpflicht des Vermieters sei nicht zu erkennen. Dem Mieter sei die Alternativwohnung bereits in der Kündigungserklärung erfolglos angeboten worden. Im konkreten Fall stehe der Wirksamkeit der Kündigung zudem nicht entgegen, dass das Eigenbedarf nicht über eine weitere, kurz nach Ablauf der Kündigungsfrist freigewordene, Alternativwohnung gedeckt oder diese Wohnung dem Mieter angeboten wurde. Grund sei, dass der geltend gemachte Wohnbedarf dort nur mit wesentlichen Abstrichen zu verwirklichen gewesen wäre.
Zudem bestehe die Anbietpflicht dann nicht, wenn eine Vergleichbarkeit der Wohnung mit der gekündigten Wohnung von vornherein ausscheide. Dem sei der vorliegende Fall gleichzustellen, wenn der Mieter im Falle der Anbietung die Wohnung ohnehin nicht angemietet hätte. Dies würde bedeuten, dass dem Vermieter der Eigenbedarf dauerhaft verwehr wäre, nur weil dem Mieter eine weitere Wohnung nicht angeboten worden sei, die dieser nicht wolle. Die fehlende Anmietungsabsicht stand im vorliegenden Fall fest.